I. Allgemeines
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge sind für uns
nur verbindlich, soweit wir diese schriftlich bestätigen. Für Inhalt und
Umfang des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen zur Rechtswirksamkeit
unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Unsere gesamten Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten
auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden, es sei denn, unsere Verkaufs- und
Lieferbedingungen sind geändert oder aktualisiert worden. In diesem Falle
gelten die jeweils verwendeten Verkaufs- und Lieferbedingungen.
3. Sollte eine Bestimmung in unseren Verkaufs- und
Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
4. Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nur,
wenn sie von uns ausdrücklich anerkannt werden.
5. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung,
Fracht und Transportversicherung. Soweit in unseren Angeboten und
Auftragsbestätigungen die Preise nicht ausdrücklich als Festpreis bezeichnet
sind, bleibt uns eine angemessene Preisanpassung vorbehalten, wenn nach
Vertragsabschluß und vor Lieferung unsere Kosten für Rohstoffe, Löhne und
Energien und allgemeine Abgaben und Tarife sich wesentlich erhöhen.
Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
6. Unsere Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
7. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von den
Bestellungen bis zu plus/minus 10% sind zulässig, wenn es sich um reine
Auftragsfertigung handelt.
8. Bei Lohnarbeiten ist ein Bearbeitungsaussschuß bis 5%
zulässig und mengenmäßig bei Anlieferung der Teile zu berücksichtigen.
9. Für unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen und die
gesamten Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
II. Zahlungsbedingungen:
1. Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig
und netto ohne Abzug zu bezahlen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach
Rechnungsstellung gewähren wir 2% Skonto vom Warenwert. Rechnungen für
Lohnaufträge sind innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug zu
bezahlen. Als Erfüllungstag der Zahlung gilt der Tag, an dem wir über das
Geld verfügen können. Sämtliche Zahlungen sind in Euro und ausschließlich an
uns zu leisten.
2. Mangels abweichender Vereinbarung sind die Kosten für
Werkzeuge und Formen sowie Barauslagen und Dienstleistungen zum Zeitpunkt
der Erbringung unserer Leistung, z. B. Vorlage von Ausfallmustern, rein
netto ohne Abzug fällig. Bei Werkzeugen und Formen, deren Wert über €
15.000,- liegt, ist eine Anzahlung von 50% bei Auftragsbestätigung zu
leisten.
3. Bei Überschreitung der Zahlungstermine werden unter
Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe der
banküblichen Debetzinsen, mindestens jedoch 3% über dem jeweiligen
Bundesbank-Diskontsatz, berechnet. Eine Wechselzahlung gilt nicht als
Barzahlung. Eine Annahme auch sogenannter Refinanzierungswechsel bedarf
einer besonderen Vereinbarung. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden
nur erfüllungshalber angenommen, wobei sämtliche, damit verbundenen Kosten
zu Lasten des Bestellers gehen.
Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte
Forderungen berechtigen den Besteller zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
Bei Zahlungsverzug, der Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen und bei
begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des
Bestellers sind wir, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, befugt,
Sicherheiten oder Vorrauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen
und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu
stellen. Ferner sind wir berechtigt, dem Besteller die Weiterveräußerung der
Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers
zurückzuholen sowie umlaufende Akzepte unter Anrechnung aller Kosten aus dem
Verkehr zu ziehen.
III. Eigentumsvorbehalt:
1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus
den gesamten Geschäftsverbindungen mit dem Besteller bleiben die Lieferungen
unser Eigentum, selbst wenn der Preis für besonders bezeichnete Forderungen
bezahlt ist. Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) gilt das vorbehaltene
Eigentum an den Lieferungen als Sicherheit für unsere sämtlichen
Saldoforderungen.
2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch
Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Lieferungen entstehenden
Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt
bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren
Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Mieteigentum im Verhältnis der
Rechnungswerte unserer verarbeiteten Lieferungen. Der Besteller ist befugt,
über die gekauften Lieferungen im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen,
insbesondere ist er auch gehalten, mit seinen Kunden ebenfalls einen
Eigentumsvorbehalt gemäß der vorangestellten Regelungen zu vereinbaren.
3. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund
(Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware
entstehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus
Kontokorrent, tritt der Besteller bereits jetzt sicherheitshalber insgesamt
bzw. in Höhe des Miteigentumsanteils an uns ab. Der Besteller ist
ermächtigt, unsere Forderungen bis zum Widerruf oder bis zur Einstellung
seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Auf unser Verlangen
ist der Besteller verpflichtet, uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen
auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber den Kunden
des Bestellers erforderlich sind.
4. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Lieferungen und
Forderungen sind uns vom Besteller unverzüglich anzuzeigen. Kosten unserer
Intervention gehen zu Lasten des Bestellers.
5. Unsere Lieferungen und die an ihre Stelle tretenden
Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an
Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet oder abgetreten werden.
6. Machen wir von unserem Eigentumsvorbehalt durch
Zurücknahme der Lieferungen Gebrauch, sind wir berechtigt, die Ware
freihändig zu verkaufen, versteigern zu lassen oder in sonstiger Weise zu
verwerten. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung
bleiben vorbehalten. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen
um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit
Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
7. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den
Rücktritt vom Vertrag.
IV. Liefer- und Abnahmepflichten
1. Die Lieferfrist beginnt nach Eingang aller für die
Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der vereinbarten
Anzahlung und eventuell vereinbarter termingerechter Materialbeistellungen
bei uns. Lieferfristen werden durch vom Besteller gewünschte
Umkonstruktionen und Artikeländerungen unterbrochen. Sie beginnen erst
wieder zu laufen, wenn geänderte Muster vom Besteller bestätigt sind. Die
Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist, selbst wenn die Versendung ohne
Verschulden des Lieferers unmöglich ist. Liefer- und Leistungsverzögerungen
aufgrund höherer Gewalt, aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung und
Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und aufgrund von
Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen oder behördlichen Anordnungen usw.
haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu
vertreten. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei einem unserer Zulieferer
eintreten.
2. Bei Abrufaufträge ohne Vereinbarung von Lauf – und
Lieferzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens 3
Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung verlangen.
3. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesicherter
Fristen und Terminen zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befinden, hat
der Besteller unter Áusschluß weiterer Ansprüche und nach Ablauf einer
angemessenen Nachfrist Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Sie beträgt
für jede volle Woche der Verspätung 0,5% im ganzen aber höchstens 5%, vom
Wert des Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht
rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Ein Rücktritt des
Bestellers aufgrund einer von uns zu vertretenden Leistungsstörung ist nur
möglich, wenn der Besteller bei Setzten einer angemessenen Nachfrist auf die
Ablehnung der Leistung hingewiesen hat.
V. Zeichnungen, Entwürfe und Unterlagen:
1. Der Besteller haftet uns gegenüber für die Freiheit der in
Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter,
stellt uns von allen entsprechenden Ansprüchen frei und hat uns den
eventuell entstandenen Schaden zu ersetzen. Verlangt der Besteller die
Anbringung von Prüfzeichen und Gütekennzeichen, so übernimmt der Besteller
die Gewähr dafür, dass er für den betreffenden Artikel zur Führung dieser
Zeichen berechtigt ist.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur
mit unserer schriftlichen Genehmigung zugänglich gemacht werden.
VI. Werkzeuge und Formen:
1. Die Kosten für Werkzeuge, Formen, Spezialvorrichtungen und
Lehren sind sofort bei Rechnungsstellung netto, ohne Abzug, fällig. Die
angebotenen Kosten für Werkzeuge enthalten auch die Bemusterungskosten,
jedoch nicht die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie nicht
die Kosten für vom Besteller veranlasste Änderungen. Wir gewährleisten die
vereinbarte Ausbringungsmenge aus dem Werkzeug. Die Instandhaltung geht bis
zu dieser vereinbarten Stückzahl zu unseren Lasten. Die genannten
Einrichtungen werden Eigentum des Bestellers, bleiben aber zum Schutz der
Konstruktion in unserem Besitz. Ihre Herausgabe kann nicht gefordert werden,
auch nicht bei Mängelrügen und unabhängig davon, ob Lieferungen aus ihnen
erfolgen oder nicht.
2. Werden binnen 5 Jahren nach der letzten Verwendung des
Werkzeuges Aufträge aus diesen nicht mehr erteilt, so sind wir befugt, das
betreffende Werkzeug zu vernichten.
VII. Armierungsteile:
Werden Armierungsteile, z. B. einzupressende oder
einzuspritzende Metallteile, durch den Besteller geliefert, dann ist dieser
verpflichtet, sie frei Verarbeitungswerk gemäß unserer Angabe mit einem
Zuschlag von mindestens 5 % für etwaigen Ausschuss anzuliefern, und zwar
rechtzeitig gemäß unserer jeweiligen Anforderung in einwandfreier
Beschaffenheit und in solchen Mengen, dass uns eine ununterbrochene
Verarbeitung möglich ist. Bei verspäteter oder ungenügender Anlieferung von
Armierungsteilen ist der Besteller verpflichtet, uns dadurch erwachsende
Mehrkosten zu vergüten. Es bleibt uns vorbehalten, in solchen Fällen die
Herstellung zu unterbrechen und ungeachtet etwaiger Lieferzeitvereinbarungen
die Herstellung erst später wieder aufzunehmen.
VIII. Verpackung, Versand und Gefahrenübergang:
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wählen wir
Verpackung und Versand nach bestem Ermessen. Alle unsere Verpackungsmittel
sind Einwegbehältnisse, die wir gesondert berechnen und nicht zurücknehmen.
Das Porto für Postsendungen, die vom Besteller ausdrücklich verlangt werden
oder die für Aufträge kleineren Umfanges zweckdienlich sind, wird gesondert
in Rechnung gestellt.
2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die
Lieferung unser Werk verlassen hat oder an die den Transport ausführende
Person übergeben worden ist. Verzögert sich der Versand infolge von
Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der
Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
3. Auf Verlangen des Bestellers wird auf dessen Kosten die
Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und
Wasserschäden sowie sonstiger versicherbare und vom Besteller benannte
Risiken versichert.
4. Bei Transportschäden hat der Besteller seine Ansprüche vor
Übernahme der Ware beim Frachtführer geltend zu machen.
IX. Mängelhaftung, Haftungsbegrenzung:
1. Auch wenn wir den Besteller beraten haben, haften wir für
die Funktionsfähigkeit und Eignung des Formteils nur bei ausdrücklicher
schriftlicher Zusicherung.
2. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach
Erhalt der Lieferung, schriftlich geltend zu machen. Bei verdeckten Mängeln
verlängert sich diese Frist auf 1 Woche nach Feststellung, längstens aber
auf 6 Monate nach Wareneingang. Bei begründeter Mängelrüge, wobei für
Qualität und Ausführung die vom Besteller schriftlich freigegebenen
Ausfallmuster maßgebend sind, haben wir die Wahl zwischen
Nachbesserung und kostenloser Ersatzlieferung. Kommen wir der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist
nach oder schlagen Nachbesserungen oder Ersatzlieferung fehl, so ist der
Besteller berechtigt, Minderung oder Wandelung zu erklären. Weitergehende
Ansprüche sind ausgeschlossen. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzungen, die wir zu vertreten haben, verbleibt es bei der
gesetzlichen Regelung.
Reklamierte Teile sind auf Verlangen an uns unfrei
zurückzusenden. Sonstige Rücksendungen des Bestellers werden nur angenommen,
wenn uns zuvor zur schriftlichen Stellungnahme oder zum Ergreifen von
Maßnahmen die Mängelrüge angezeigt worden ist.
3. Für Schäden bei Lohnarbeiten, die nachweislich von uns zu
vertreten sind, haften wir höchstens bis zu Höhe des Behandlungslohnes für
die zu Recht beanstandeten und vorgelegten Teile. Wir behalten uns dabei die
Wahl vor, den entsprechenden Betrag gutzuschreiben oder die entsprechenden
Ersatzstücke kostenlos zu behandeln. Alle Lohnarbeiten werden nur unter
diesem Vorbehalt angenommen. Weitergehende Ansprüche, gleich welcher Art,
sind ausgeschlossen.
4. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung,
fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung der gelieferten Ware durch den
Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte
Bauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse haben
den Verlust aller Gewährleistungsansprüche zur Folge, sofern sie nicht von
uns zu vertreten sind.
In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit
und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu
verständigen sind oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzug
sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte
beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
5. Gewährleistungsansprüche gegenüber uns stehen nur dem
Besteller zu und sind nicht abtretbar.
6. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein
Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst
entstanden sind, sind ausgeschlossen.
X. Schadensersatz:
1. Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung,
aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl
uns gegenüber als auch gegenüber unseren Erfüllungs- bzw.
Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche
wegen Nichterfüllung insoweit, als der Ersatz von mittelbaren Schäden oder
Mangelfolgeschäden verlangt wird.
2. Jede Haftung ist auf den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Alle eventuellen
Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren innerhalb
von 6 Monaten ab Übergabe der Ware.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
1. Erfüllungsort ist für Lieferungen der Sitz unseres
Lieferwerkes, für Zahlungen unser Firmensitz.
2. Der Gerichtsstand liegt bei allen aus dem
Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden
Streitigkeiten, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, nach unserer Wahl bei
dem für unseren Firmensitz oder bei dem für den Sitz unseres Lieferwerkes
zuständigen Gericht.
Einkaufsbedingungen
1. Angebot
Der Lieferer hat sich im Angebot genau an die Anfrage zu
halten. Auf Abweichungen muss er ausdrücklich hinweisen. Das Angebot hat
verbindlich und kostenlos zu erfolgen.
2. Bestellung
Nur schriftliche Bestellungen sind verbindlich. Nachträgliche
Vereinbarungen müssen uns schriftlich bestätigt werden, um für uns
verbindlich zu sein. Jede Bestellung ist vom Lieferer unverzüglich
schriftlich zu bestätigen. Sie gilt als angenommen, wenn der Lieferer nicht
binnen 14 Tagen ausdrücklich widerspricht. Abweichungen von der Bestellung
werden nur dann Vertragsinhalt, wenn der Besteller diese schriftlich
anerkennt. Diese Einkaufsbedingungen gelten, soweit zwischen den Parteien
nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Mit Annahme der
Bestellung verzichtet der Lieferer auf etwaige allgemeine Lieferbedingungen.
Soweit abweichende Bedingungen in Angeboten oder Bestätigungsschreiben
enthalten sein sollen, wird ihnen bereits hiermit widersprochen.
3.
Lieferzeit
Die Lieferzeit läuft vom Bestelltage an. Der Lieferer ist zur
genauesten Einhaltung der vereinbarten Liefertermine verpflichtet, soweit er
nicht durch höhere Gewalt dazu außerstande ist. Von dem Eintritt solcher
Hindernisse hat der Lieferer dem Besteller spätestens innerhalb einer Woche
unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Lieferzeitüberschreitung
Mitteilung zu machen. Unterlässt der Lieferer diese Mitteilung, so kann er
sich dem Besteller gegenüber nicht auf das Hindernis berufen. Auf
Anforderung ist dem Besteller eine entsprechende Bescheinigung der
zuständigen Industrie- und Handelkammer vorzulegen.
Vorzeitige Lieferungen dürfen nur mit Einverständnis des
Bestellers vorgenommen werden.
Auf das Fehlen notwendiger von Kotte zu liefernden Unterlagen
oder beizustellenden Gegenständen kann sich der Lieferer nur berufen, wenn
er die Unterlagen rechtzeitig zum fertigungstechnisch notwendigen Zeitpunkt
angemahnt hat.
Wird die Lieferzeit überschritten, ohne dass sich der
Lieferer auf einen der vorstehenden Hinternisgründe berufen kann, so ist der
Besteller berechtigt, für jede angefangene Woche der Verzögerung ½ v. H.
insgesamt höchstens 5% des Gesamtbestellwertes zu verlangen. Etwaige
Ansprüche des Bestellers auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens bleiben
davon unberührt.
4. Garantie
Der Lieferer garantiert dafür, dass der Liefergegenstand
keinen seinen Wert oder seine Tauglichkeit beeinträchtigten Fehler aufweist,
und dass er den im Bestellschreiben angegebenen Bedingungen, sowie den
sonstigen zugesicherten Eigenschaften entspricht. Die Garantie erstreckt
sich auf einen Zeitraum von 12 Monaten ab Inbetriebnahme. Der Lieferer
garantiert ferner, dass der Liefergegenstand den behördlichen und
gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften entspricht, auch wenn es sich um eine
Sonderanfertigung handelt. Der Besteller behält sich vor, den
Liefergegenstand durch einen Beauftragten seiner Wahl am Liefer- oder
Aufstellungsort abnehmen zu lassen. Durch diese Abnahme wird die vom
Lieferer zu leistende Gütegewähr nicht beeinflusst oder ausgeschlossen.
Der Besteller kann, wenn der Liefergegenstand innerhalb der
Garantiezeit einen Fehler aufweist, oder einer zugesicherten Eigenschaft
ermangelt, die Beseitigung des Mangels an Ort und Stelle oder die
frachtfreie Lieferung und den kostenlosen Einbau eines mangelfreien Teiles
verlangen. Auch die durch die Demontage entstehenden Kosten sind vom
Lieferer zu tragen. Dies gilt nicht für Mängel des Liefergegenstandes, die
vom Lieferer nachzuweisen ausschließlich durch normalen Verschleiß oder
durch fehlerhafte Behandlung entgegen den schriftlichen Wartungsvorschriften
des Lieferanten verursacht sind. Darüberhinausgehende gesetzliche Rechte
bleiben vorbehalten. Die Garantie des Lieferers erstreckt sich auch auf die
vom Unterlieferanten hergestellten Teile.
Die auf Grund der Garantie beanstandeten Teile bleiben bis
zum Ersatz zur Verfügung des Bestellers und werden durch den mangelfreien
Ersatz an Ort und Stelle Eigentum des Lieferers.
Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird in gleicher
Weise garantiert wie für den Liefergegenstand selbst. Die Frist für die
Mängelhaftung an dem Liefergegenstand verlängert sich um die Dauer der durch
die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung.
In dringenden Fällen oder bei Säumigkeit des Lieferers in der
Nachbesserung oder mangelfreien Ersatzlieferung können wir die Mängel auf
Kosten und Gefahr des Lieferers selbst beseitigen, durch Dritte beseitigen
lassen oder uns anderweitig mit mangelfreien Waren eindecken.
Durch Genehmigung von Plänen, Berechnungen usw. durch den
Besteller wird die Verantwortlichkeit des Lieferers nicht berührt.
5. Rechte Dritter
Der Lieferer haftet dafür, dass durch die Lieferung und
Benutzung der Ware Patente oder sonstige Rechte Dritter nicht verletzt
werden.
6. Rechnung und Zahlung
Die Rechnung ist sofort nach erfolgter Leistung oder
Lieferung zweifach und gesondert durch die Post einzureichen, wobei die
zweite Ausfertigung deutlich als solche zu kennzeichnen ist.
Die Rechnung darf nicht der Sendung beigefügt werden.
Die Rechnungen müssen die Bestellnummer und das Bestelldatum
enthalten und sind unbedingt in der Reihenfolge und entsprechend den
Positionen des Auftrages aufzustellen, wobei sich die Angaben des Auftrages
und der Rechnungen decken müssen. Rechnungen, die diese Angaben nicht
enthalten, gelten als nicht eingegangen und werden zwecks Klärung
zurückgegeben.
Rechnungen über Teillieferungen sind als solche zu
kennzeichnen. Die Zahlung erfolgt nach Erhalt und Richtigbefund von Ware und
Rechnung wie folgt: 14 Tage 3 %, 30 Tage 2 %, 60 Tage netto.
Forderungen dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis von
uns abgetreten werden.
Bei vorzeitigen Lieferungen erfolgen Zahlungen erst nach
Ablauf der vereinbarten Lieferzeit.
Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf die Gewährleistung des
Lieferers keinen Einfluss.
7. Geheimhaltung
Alle Angaben und Darstellungen sowie Hilfsmittel
(Zeichnungen, Skizzen, Daten, Pläne, Listen, Modelle, Werkzeuge usw.) die
dem Lieferer vom Besteller überlassen werden sowie die vom Lieferer nach
Angabe des Bestellers angefertigten Zeichnungen oder unter Verwendung
solcher Angaben oder Darstellungen gemachten Verbesserungen oder
Weiterentwicklungen usw., dürfen, soweit gesetzlichen zulässig, ohne unsere
besondere schriftliche Einwilligung nicht an Dritte weitergeben, oder zum
Gegenstand von Schutzrechten gemacht, kopiert oder sonst vervielfältigt
werden; ebenso dürfen unter Benutzung dieser Unterlagen gefertigte
Gegenstände an andere nicht geliefert oder sonst zugänglich gemacht werden.
8. Eigentumsvorbehalt
Gegenstände, die der Besteller dem Lieferanten zur
Durchführung der Bestellung beistellt, bleiben im Eigentum des Bestellers.
Das Eigentum an Erzeugnissen, die unter Verwendung beigestellter Gegenstände
hergestellt werden, geht mit der Bestellung, Verarbeitung oder anderweitigen
Verwertung auf den Besteller über, soweit dies nicht schon auf Grund anderer
gesetzlicher Bestimmungen geschieht. Desgleichen gehen alle Erzeugnisse, die
vom Lieferanten auf Grund oder unter Verwendung von Angaben oder
Darstellungen (Zeichnungen, Skizzen, Pläne, Listen, Modellen usw.)
hergestellt werden, mit Beginn der Fertigung in das Eigentum des Bestellers
über. Der Lieferant besitzt Gegenstände, die Eigentum des Bestellers sind
oder werden, als Verwahrer und hat diese als unser Eigentum zu kennzeichnen.
9. Modelle, Formen, Werkzeuge etc.
Soweit von uns notwendige Modelle, Formen, Werkzeuge,
Bearbeitungs- und Messwerkzeuge, Prüfvorrichtungen sowie Lehren nicht zu
Verfügung gestellt werden, erfolgt eine Vergütung nur auf vorherige
schriftliche Bestellung durch uns. Die Teile gehen dann in das Eigentum des
Bestellers über und sind auf Anforderung auszuhändigen.
10. Werbematerial
Es ist nur mit unserer ausdrücklichen, schriftlichen
Genehmigung gestattet, bei der Werbung in irgendeiner Form auf die mit uns
bestehende Geschäftsverbindung Bezug zu nehmen.
11. Versand
Die besonderen Versandvorschriften sind dem jeweiligen
Auftrag zu entnehmen. Im übrigen sind die nachfolgenden allgemeinen
Vorschriften genau einzuhalten.
Größere Sendungen sind rechtzeitig vorher zu avisieren.
Jeder Sendung muss ein Lieferschein beigefügt sein. Dieser
Lieferschein muss folgende Daten des Bestellers enthalten: Bestellung-Nr.,
Komm.-Nr., Artikel-Bezeichnung, Zeichnungs- oder DIN-Nr.
Der Versand erfolgt an folgende Anschrift: Mechenharder
Straße 1 – 63820 Elsenfeld.
Warensendungen werden nur zu folgenden Zeiten
entgegengenommen: Montag bis Freitag von 7.00 bis 12.00 Uhr und Montag bis
Donnerstag von 13.00 bis 16.00 Uhr.
Ausnahmen nur nach vorheriger Vereinbarung.
Mehrkosten und Schäden, die durch Nichtbeachtung vorstehender
Versandbestimmungen entstehen, trägt der Lieferer.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort
ist für beide Teile ELSENFELD. Als Gerichtsstand gilt das Amtsgericht
Obernburg als vereinbart. Der Besteller ist jedoch berechtigt, auch das für
den Lieferer zuständige Gericht anzurufen